Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- BSG, 21.12.2023 – B 5 R 3/22 R(Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 versicherungsfreien Personen - Ausscheiden aus einer Beschäftigung - Aufschub nach § 184 Abs 2 SGB 6 - unverfallbare betriebliche Versorgungsanwartschaft - isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheides bei Erlass des Widerspruchsbescheides durch eine sachlich unzuständige Widerspruchsbehörde)Zitiert von 8
- LSG NRW, 23.03.2015 – L 3 R 623/12
- BFH, 20.02.2019 – X R 28/17Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem RechtZitiert von 9
- BFH, 08.07.2015 – X R 41/13Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar - Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage - Voraussetzung einer TerminsverlegungZitiert von 13
- BSG, 26.04.2007 – B 4 R 21/06 RZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 – L 10 R 586/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2021 – L 4 R 230/17Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 06.01.2020 – 9 UF 207/19
- OLG Braunschweig, 07.01.2015 – 1 Ss 64/14Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/127#abs-1 (1) Zuständig für Versicherte ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/127#abs-2 (2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung von Versicherten zu einem Träger der Rentenversicherung nach folgenden Grundsätzen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/127#abs-3 (3) Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. Der so zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre. Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge: